ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN („AGB“) der Frankfurt 365 GmbH, Frankfurt am Main („FRA365“)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017). Auf die in den ADSp 2017 von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Haftungsregelungen wird ausdrücklich hingewiesen. Die ADSp 2017 sind jederzeit unter https://www.dslv.org/dslv abrufbar und werden auf Verlangen übersandt. Soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen wurden, gelten die in den AGBs anderslautenden Bestimmungen.
(2) Diese AGB der FRA365 gelten für alle Tätigkeiten der FRA365, speziell für Frachtabfertigungs - dienstleistungen. Zwingendes nationales und internationales Recht und vertragliche Absprachen mit Kunden genießen Vorrang. Bereits an dieser Stelle wird vorsorglich auf die Regelungen des Montrealer Übereinkommens (MÜ) sowie des Warschauer Abkommens (WA) verwiesen, welche auch Schutzwirkungen zugunsten der FRA365 entfalten können.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht; auch dann nicht, wenn FRA365 diese kennt und der Geltung dieser AGB nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Leistungsbeschreibung
(1) Haupttätigkeit der FRA365 ist der Umschlag und die Abfertigung von im internationalen Lufttransport transportierten oder zu transportierenden Gütern sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Es können sowohl Unionswaren als auch Nichtunionswaren im Im-und Export umgeschlagen und abgefertigt werden. Nach vorheriger Absprache mit FRA365 können auch für den nationalen Lufttransport bestimmte Güter von FRA365 umgeschlagen und abgefertigt werden.
(2) Daneben erbringt FRA365 nach gesonderter Beauftragung zusätzliche Leistungen. Dies sind Leistungen und Lieferungen, die über vertraglich vereinbarte Abfertigungsleistungen hinausgehen. Diese zusätzlichen Leistungen sind jeweils nach FRA365-Leistungsverzeichnis zu vergüten. Das FRA365-Leistungsverzeichnis ist auf der FRA365 Homepage unter http://www.fra.gmbh einzusehen und ist Bestandteil dieser Vereinbarungen.
(3) Eine zollrechtliche Abfertigung der Güter durch die FRA365 ist grundsätzlich nicht geschuldet. Diese bzw. die zollrechtliche Verantwortung obliegt allein dem Auftraggeber. FRA365 kann jedoch nach vorheriger Beauftragung Zollmeldungen zugunsten und zulasten des Auftraggebers abgeben.
§ 3 Zum Umschlag oder zur Lagerung akzeptierte Güter
(1) FRA365 nimmt Güter entgegen, die den nationalen und internationalen Transportvorschriften entsprechen und deren Beförderung an Bord eines Flugzeugs nach aktuellen Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften erlaubt ist.
(2) Bestimmte Güter, wie z.B. Wertsachen und temperaturempfindliche Waren, können bei Verfügbarkeit in separaten Sonderräumlichkeiten gelagert werden. Hierfür wird FRA365 die jeweils aktuellen Tarife nach dem FRA365-Leistungsverzeichnis berechnen.
(3) Güter, die nach den genannten Regeln vom Lufttransport ausgeschlossen sind oder fluguntauglich angeliefert werden, werden abgelehnt bzw. soweit möglich in Abstimmung mit dem Versender und/oder Anlieferer flugtauglich gemacht, anderenfalls retourniert. Dabei anfallende Kosten werden von FRA365 gemäß dem FRA365-Leistungsverzeichnis berechnet.
§ 4 Inhalt und Form der Auftragserteilung.
(1) Aufträge sind in Textform an FRA365 zu richten und hierbei –soweit vorhanden- entsprechend zu diesem Zweck vorgesehene Formulare zu nutzen. Ein Vertrag mit FRA365 kommt nur zustande, wenn FRA365 den entsprechenden Auftrag bestätigt hat.
(2) Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bedürfen Erklärungen des abfertigenden FRA365-Personals zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der FRA365.
(3) Der Auftraggeber muss alle vorhandenen Frachtdokumente zu einer Frachtgutsendung FRA365 kostenfrei zur Verfügung stellen.
(4) Der Auftraggeber stellt FRA365 für eventuelle Inanspruchnahmen von Zollbehörden aufgrund Falschangaben u.ä. in Frachtdokumenten, Manifesten und/oder elektronisch übermittelten Daten frei. Von FRA365 aufgrund Zollinanspruchnahmen geleistete Zahlungen sind vom Auftraggeber zu erstatten.
§ 5 Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
Das Gut ist vom Auftraggeber zu verpacken und, soweit dies erforderlich ist, mit deutlich und haltbar angebrachten Kennzeichen (ggf. unter Berücksichtigung weiterer Anforderungen, wie z.B. DGR, IATA etc.) für die auftragsgemäße Behandlung zu versehen. Alte Kennzeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen. In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber des Weiteren dazu verpflichtet, zu einer Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig erkennbar zu kennzeichnen. Der Auftraggeber hat das Gut so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
§ 6 Verpflichtungen der FRA365
(1) FRA365 hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt (z.B. bei Beschädigungen, Gefahrgut) – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt FRA365 im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge.
(2) FRA365 wird an jeder Schnittstelle Kontrollen durchführen. Als Schnittstellen gelten der Zeitpunkt nach Übernahme und der Zeitpunkt vor Ablieferung des Gutes durch die FRA365 sowie jede Übergabe des Gutes von einer Rechtsperson auf eine andere, jede Umladung von einem Fahrzeug auf ein anderes, jede (Zwischen-)Lagerung etc.
(3) Frachtgut wird an solch einer Schnittstelle auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Label, Plomben und Verschlüssen überprüft und Unregelmäßigkeiten dokumentiert.
§ 7 Frist zu einer Verfügung über das Gut durch den Auftraggeber
Frachtgüter sollen innerhalb einer Frist von 24 Stunden bei der FRA365 abgeholt oder weiterbefördert werden. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Abholung oder Weiterleitung, so ist die FRA365 dazu berechtigt, nach Ablauf der Frist ein gesondertes Lagergeld gemäß aktuellem FRA365-Leistungsverzeichnis zu erheben. Nichtunionswaren müssen innerhalb der Zollanmeldefrist von 90 Tagen nach Ankunft des Gutes eine zollrechtliche Bestimmung erhalten (zollrechtliche Abfertigung und Abholung). Ein nach Ablauf dieser Frist ergehender Abgabenbescheid geht zu Lasten des Auftraggebers. Dieser ist verpflichtet, FRA365 die hierdurch anfallenden Kosten zu erstatten.
§ 8 Betriebs- und Arbeitszeit
FRA365 ist das ganze Jahr Rund-um-die-Uhr (24/7) tätig. Die Auslieferung und Weiterleitung von zollpflichtigen Gütern und Frachtgütern, die einer gesonderten Aufsicht unterliegen, ist von den Dienst- und Abfertigungszeiten der hierfür zuständigen Behörden (z. B. Zollbehörden, Veterinärsamt, Pflanzenschutzamt etc.) abhängig.
§ 9 Leistungsnachweis
Der Umfang etwaiger erbrachter zusätzlicher Leistungen wird von der FRA365 in einem Formblatt notiert. Der Auftraggeber erhält ein Duplikat des Formblattes, spätestens mit Übersendung der Rechnung. Einwendungen gegen den Umfang dieser zusätzlichen Leistungen sind unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Rechnungsdatum, in Textform gegenüber FRA365 unter Benennung konkreter Einwände geltend zu machen. Ansonsten gelten Art und Weise der im Formblatt dokumentierten Leistungen als anerkannt.
§ 10 Entgelte/Zahlungsbedingungen
(1) Soweit vertraglich keine anderen Preise mit dem Auftraggeber vereinbart worden sind, gelten für die von FRA365 erbrachten Dienstleistungen die Preise/Entgelte des FRA365-Leistungsverzeichnisses, welches zusammen mit diesen AGB auf der FRA365 Homepage veröffentlicht ist und von Zeit zu Zeit angepasst wird, in der jeweils zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung.
(2) FRA365 stellt auf Anfrage ein Exemplar der AGB sowie des jeweils gültigen FRA365- Leistungsverzeichnisses mit den gültigen Tarifen zur Verfügung.
(3) Das Entgelt ist ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlungsfrist gilt als eingehalten, wenn die FRA365 innerhalb der Frist frei über den Betrag verfügen kann.
(4) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber dem Zahlungsanspruch der FRA365 ist ausgeschlossen, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachten Ansprüche sind unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden.
(5) Im Falle des Verzuges des Auftraggebers ist die FRA365 dazu berechtigt, Zinsen und Mahnkosten in gesetzlich vorgesehener Höhe zu verlangen.
(6) FRA365 ist berechtigt, kürzere Zahlungsfristen oder Zahlung Zug-um-Zug (Barzahlung) zu verlangen (so z.B. bei Privatkunden, nicht ausgeglichenen fälligen Zahlungen von Auftraggebern).
§ 11 Haftung des Auftraggebers
(1) FRA365 weist den Auftraggeber darauf hin, dass dieser beispielsweise nach Art. 6, 10, 16 MÜ bzw. Art. 10, 16 WA zur vollständigen Information und Übergabe aller für die Behandlung der Güter erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung ist nach den vorgenannten Regelungen eine Haftung des Auftraggebers möglich.
(2) Der Auftraggeber haftet des Weiteren für alle Schäden an Personen oder Sachen, die durch den Auftraggeber selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte, die im Auftrag des Auftraggebers handeln, oder durch Güter, die der Auftraggeber an FRA365 übergeben hat, entstanden sind.
§ 12 Kontrollrechte und –pflichten der FRA365
(1) FRA365 ist nicht dazu verpflichtet, die Echtheit von Unterschriften oder die Befugnis der Unterzeichner oder Überbringer zu prüfen, es sei denn, es bestehen offenkundige Zweifel an der Echtheit oder Befugnis.
(2) FRA365 ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, jederzeit zu prüfen, festzustellen oder feststellen zu lassen, ob das Gewicht, die Art, Beschaffenheit oder Volumen der zugeführten Güter mit den Angaben der dazu eingereichten Unterlagen/Frachtdokumenten übereinstimmen. Ergibt eine Prüfung, dass die getätigten Angaben des Auftraggebers unrichtig sind, sind die hieraus entstehenden Kosten von diesem zu tragen.
(3) Der Auftraggeber gestattet FRA365 oder von FRA365 beauftragten Dritten bei Nichtunionsware in Abstimmung mit den Zollbehörden das anlassbezogene Öffnen der Sendung (z.B. zum Sniffen, notwendigen Neu-/Umverpackungen, behördliche Kontrollen). Die hierfür entstehenden Kosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
§ 13 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Zur Absicherung ihrer Forderungen aus den auf Basis dieser AGB erbrachten Leistungen darf die FRA365 sich auf die ihr zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen.
(2) Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass - bei Ausübung der gesetzlichen Pfandrechte die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Auftraggeber zu richten sind, - an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat die von einer Woche tritt.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er der FRA365 /ein hinsichtlich ihrer Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt.
§ 14 Auslieferung von Frachtsendungen
Die Auslieferung des Frachtgutes durch die FRA365 erfolgt im Namen und für Rechnung des Auftraggebers an den vom Auftraggeber berechtigten Abholer. Die Bereitstellung des Gutes zur Übernahme durch den Abholer ab Lager reicht aus. Jedwede Auslieferung setzt die ordnungsgemäße Zollabfertigung zwingend voraus. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle der FRA365 in Zusammenhang mit dem Gut entstandenen Kosten zu begleichen.
§ 15 Haftung der FRA365
Bei der Abfertigung und dem Umschlag von Gütern und aller hiermit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen haftet die FRA365 für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung entsprechend den internationalen Luftverkehrsabkommen (Montrealer Übereinkommen - MÜ - / Warschauer Abkommen - WA -). Für die Anwendung des Montrealer Übereinkommens reicht es aus, wenn das Gut vom oder zum FRA365 Lager zu oder von einem anderen Flughafen befördert wird bzw. wurde, welcher in einem der Unterzeichnerstaaten des MÜ liegt. Die Haftung der FRA365 ist damit auf den Betrag von 19 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm (im Falle des MÜ) bzw. EUR 27,35 für das Kilogramm (im Falle des WA) beschränkt. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn der Auftraggeber bei der Übergabe des Gutes an die FRA365 das Interesse am Gut betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat die FRA365 bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern sie nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Auftraggebers am Gut oder der tatsächliche Wert der Sendung.
§ 16 Form und Frist der Schadensanzeige
(1) Im Fall einer Beschädigung und/oder Fehlmenge muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, der FRA365 schriftlich Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
(2) Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist an FRA365 übermittelt werden.
(3) Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jeder Anspruch gegen die FRA365 ausgeschlossen, es sei denn, dass diese arglistig gehandelt hat.
§ 17 Leistungshindernisse
höhere Gewalt Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Partei zuzurechnen sind, befreien die Parteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse sowie auch Ausfällen von Abfertigungssystemen (z.B. Zollsysteme). Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Partei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten.
§ 18 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main. Das Landgericht, Kammer für Handelssachen, ist unabhängig vom Streitwert funktional zuständig.